Berufskrankheit: Anerkennung trotz Vorerkrankung

18.07.2017 – LSG Hessen Urteil L 3 U 59/13

Unter Umständen muss die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheit auch dann anerkennen, wenn eine Vorerkrankung vorlag.


Das Gericht befand, dass eine Atemwegserkrankung, die durch chemische und toxisch wirkende Stoffe verursacht wird, selbst dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn, wie in dem verhandelten Fall, der Versicherte Raucher ist und zudem unter einer erblich bedingten Anlage zur Atemwegserkrankung leidet. Der Versicherte war fast schutzlos über 18 Jahre bei seiner Berufsausübung giftigen Stoffen ausgesetzt.

Wie das Gericht beschied, müssen Versicherte in dem gesundheitlichen Zustand geschützt werden, in dem sie mit dem gefährdenden Stoff konfrontiert werden. Dem stünde eine vorliegende Krankheitsanlage des Versicherten nicht entgegen.

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